Philippines from $150 → Let’s Go to the Islands

54 d
1 h
3 m
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Explore Ushuaia: on the big Tierra del Fuego island adventure & hiking trip - 5 days for 5 days with ASI Reisen and discover unforgettable experiences - Photo 2

Ushuaia: on the big Tierra del Fuego island adventure & hiking trip - 5 days

Country:

Argentina

Flight:

Not included

Favorite

Tour id:

242039

Share:

  • Operator:

    ASI Reisen

  • Length:

    5 days

  • Group size:

    14 pax

  • Age:

    16 to 80

  • Difficulty:

    Difficulty levels:
    • Relaxing
    • Easy
    • Moderate
    • Serious
    • Heart-pumping
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Itinerary

Adventure and hiking trip on the big Tierra del Fuego island in Argentina.

Tour program

Day 1

Arrival in Ushuaia

Individual arrival to Ushuaia. Private transfer from the airport or port of Ushuaia to the hotel (without tour guide). The rest of the day is at your leisure.

Day 2

Boat trip on the Beagle Channel - marine fauna - Martial Glacier hike

In the morning you will take a boat trip on the Beagle Channel to the lighthouse "Faro Les Eclereurs". On this impressive excursion you will be able to observe a variety of water birds as well as sea lions and dolphins and you will pass the Magellan penguin colony on the island "Isla Martillo". In the afternoon you can hike on your own along the former ski slope of the Martial Glacier: you will be picked up from the hotel and drive to the base of the Glaciar Martial ski center. Here you will begin your hike through southern beech forests and stunning mountain scenery (WITHOUT GUIDE). You will continue to climb up to a natural balcony where you will have a breathtaking panoramic view of the Beagle Channel and the city. Transfer back to the hotel.



Board
Breakfast
Day 3

Day trip to Tierra del Fuego National Park or excursion to Vinciguerra Glacier

Today you will go on a full day excursion to Tierra del Fuego National Park. You will hike through typical Tierra del Fuego forests (approx. 3 hours) and then take a Zodiac inflatable boat to Redonda Island in Lapataia Bay (approx. 1.5 hours). You will also marvel at beaver dams and learn a lot of interesting facts about the local flora and fauna.

Alternatively full day tour Vinciguerra Glacier:
After a short transfer, the hike begins in the Andorra Valley with the ascent to Laguna de los Témpanos (Iceberg Lagoon). On the way to the glacier, you will visit an operating peat cutting area and then enjoy the forest following the footsteps of old loggers. Break and lunch at the lagoon.

All excursions with international participants.



Catering
Breakfast, Lunch_box
Day 4

Laguna Esmeralda and Ojo del Albino Trekking Tour

After a hearty breakfast, you will set off. You will head northeast on National Route No. 3 towards the "Tierra Mayor Valley". Your hike starts along the forest, you will cross rivers and peat bogs and after a 4.5 km hike you will reach the lagoon "Esmeralda" surrounded by majestic nature. The lagoon is located at the foot of the Ojo de Albino glacier, between Mount Bonete and the Toribio Range. Its waters are emerald green and contrast markedly with the reddish hues of the surrounding peat bogs.

After a break, you will continue to the Ojo del Albino Glacier (the excursion to the Ojo de Albino Glacier is subject to reaching the minimum number of 4 participants).
After 6 or 8 hours you will return to your hotel.

If the excursion to Ojo de Albino glacier does not take place: evening off-road 4x4 tour to Escondido and Fagnano lakes with outdoor dinner.

Excursion with international group of participants.



Catering
Breakfast, Lunch_box
Day 5

Airport transfer

After breakfast private transfer to Ushuaia airport (without tour guide).



Board
Breakfast

UPDATED TERMS AND CONDITIONS FROM 30TH NOVEMBER 2021

1. Vertragsbedingungen


Alpinschule Innsbruck GmbH (idF ASI) tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter auf. Den von ASI organisierten und veranstalteten Reisen liegen die Reisebedingungen zugrunde, die einen Bestandteil des Anbotes und Grundlage des abzuschließenden Reisevertrages bilden.


1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung

vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).


1.3. Der Katalog und die Homepage www.asi-reisen.de; www.asi.at von ASI dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen sofern nicht darauf im Einzelfall hingewiesen wurde keine Anbote dar (vgl. 2.2.). Für die Reise und Grundlage des Reisevertrages gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Version.


1.4. Sofern nicht anders ausgeschrieben, sind die von ASI angebotenen und durchgeführten Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund der Art der Durchführung und ihrem Charakter nicht geeignet.


1.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Regen, Lawinen, Muren etc.), die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl. § 2 Abs 12 PRG).


1.6. Das Pauschalreisegesetz und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.


2. Aufgaben des Reiseveranstalters


2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt ASI für den Reisenden Reisevorschläge bzw. sind Reisevorschläge auf der Website von ASI www.asi-reisen.de; www.asi.at einsehbar und abrufbar. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb – sofern nicht gesondert gekennzeichnet – noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist ASI den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben bzw. Eingaben des Reisenden in der Anfrage/Buchungsmaske, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.


2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt ASI auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Allenfalls wird aufgrund der konkreten Anfrage auf der Website von ASI dem Reisenden ein buchbares Anbot aufgrund der Angaben erstellt und dem Reisenden zur Kenntnis gebracht, welches dieser sofort buchen kann. Sollte das nicht der Fall sein, so erstellt ASI ein Reiseanbot. Ein von ASI auf Anfrage des Reisenden erstelltes Reiseanbot bindet ASI längstens 24 Stunden. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder

Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich ASI dies im Reiseanbot vorbehalten hat, ASI den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und ASI vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG).


2.3. ASI berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden ASI mitgeteilten Angaben. ASI stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen  Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den von ASI angebotenen Pauschalreisen um Reisen handelt, die einerseits körperliche Anforderungen an die Reisenden stellen, andererseits aufgrund der Durchführung witterungsabhängig sind und es daher unter Rücksicht der Eigenarten des jeweiligen Landes zu Änderungen des Reiseverlaufs kommen kann. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten

(z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard,

die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at), sowie in den Informationen und Routenbeschreibung in den Reiseunterlagen nachzulesen.


2.4. ASI informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:


2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus ist das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at ) einsehbar.


2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. Ausübung, Kondition, Anforderung etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich auf der Homepage von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at) eingesehen werden.


2.4.3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert ASI über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Gültigkeit des Passes sowie die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht ASI oder ein Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines Visums zu übernehmen, selbst verantwortlich.

2.5. ASI informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert ASI den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.


2.6. Aufgrund der besonderen Art (Lage, Örtlichkeit, Region etc.) der von ASI veranstalteten Pauschalreisen sind die besonderen Wünsche von Reisenden nicht möglich. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Lage des Zimmers, Zimmer mit Balkon/Terrasse, Verpflegung und Ernährungswünsche (z.B. vegane oder vegetarische Ernährung, Unverträglichkeiten), Meerblick, besondere Anforderungen an Leihfahrräder, Ausrüstung im Allgemeinen, etc.), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht von ASI im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

Die Aufnahme von Kundenwünschen durch ASI stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht von ASI bestätigt wurde.


2.7. Bucht der Reisende nicht direkt bei ASI (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon, E-Mail oder online auf der ASI Webseite etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.


2.8. An ASI Reisen und ASI Kursen kann jeder Reisende teilnehmen, der gesund, den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen gewachsen und entsprechend der Ausrüstungsliste ausgerüstet ist. Die Guides sind berechtigt, zu Beginn und Reise oder Ausbildungskurse einen Reisenden, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. Soweit ASI dadurch Aufwendungen erspart werden, werden diese Kosten erstattet.


2.9. ASI behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung von ASI und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere Teilnehmer während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.


3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen


3.1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Reisevermittler sind von ASI nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ASI hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht von ASI herausgegeben wurden,sind für ASI und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen ASI und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ASI gemacht wurden.


3.2. Bei Dritten von ASI verschiedenen bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für ASI und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesen nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich von ASI bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.6.).


4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden


4.1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Der Reisende hat ASI – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) Daten und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), sowie seine allenfalls für die Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Seil-, Kletterkunde etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat ASI über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien,  Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.


4.2. Dem Reisenden wird empfohlen – da die Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind – , bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punktes 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist. Für den Fall, dass der Reisende nicht in der Lage ist, die Reise aufgrund der Einschränkung durchzuführen bzw. fortzusetzen, bzw. wird dieser im Ablauf (z.B.: Bergtour) etc. beeinträchtigt, behält sich ASI vor, den Reisenden auszuschließen. Allfällige

Mehrkosten in diesem Zusammenhang trägt der Reisende.


4.3. Kommt es im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität oder Gesundheit des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1., hat der Reisende ASI dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt ASI den Vertragsrücktritt, steht ASI ein

Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.


4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).


4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch ASI übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese ASI unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens € 50,- pro Person beträgt.


4.6. ASI trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, ASI 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen. Für den Fall, dass die Reisenden im Fall eines aufgrund von

unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 (13) PRG bedingten Abrechens der Reise durch ASI nicht mit ASI zurückbefördert werden will, sondern im Urlaubsland verbleiben will, so verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko. ASI trifft in diesem Fall keine Haftung.


4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) – und des allenfalls damit

einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Der Reisende hat den behaupteten Mangel vor Ort dem begleitenden Guide bekanntzugeben, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, der örtlichen bzw. vor Ort befindlichen Reiseagentur. Erreicht der Reisende beide nicht oder sind diese nicht vorhanden, da eine solche nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung gewesen ist, so hat der Reisende den Mangel über die Telefonnr.: +43 512 546 000 bekannt zu geben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden

empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt bei ASI unter der im Pauschalreisevertrag (Reiseunterlagen) mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage von ASI.


4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung werden 20% des Reisepreises als Anzahlung sofort fällig, die Restzahlung ist nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Bei kurzfristig gebuchten Reisen ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich ASI nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden

Schadenersatz anzusprechen.


4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder

Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen ASI anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder ASI von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.


4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht (§ 1304 ABGB).


5. Versicherung


5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.


5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Website von ASI (www.asireisen.de/reiseversicherung; www.asi.at/reiseversicherung) nachlesen.


6. Umbuchung


6.1. Bei ASI Eigenreisen (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) ist eine Umbuchung bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Spätere Buchungsänderungen können nur mehr im Zuge einer Stornierung der bestehenden Buchung und einer Neubuchung vorgenommen werden. Bei Umbuchung einer von ASI veranstalteten Reise (ASI Eigenreise) auf eine andere bereits von ASI veröffentlichten Eigenreise (Preistoleranz bis 10% des ursprünglichen Reisepreises) verrechnet die ASI eine einmalige Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– pro Person (die Bearbeitungsgebühr entfällt bei Buchung des ASI Flextarifs). Fallen bei der Umbuchung zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern (z.B. bei Fluggesellschaften für nicht erstattbare

Flugtickets, bei Kartenvermittlern für nicht erstattbare Eintrittskarten oder bei anderen Leistungsträgern für nicht kostenfrei stornierbare Leistungen) an, werden dem Kunden die effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in Rechnung gestellt.


6.2. Bei Änderung einer Doppelzimmer-Buchung (Teilstorno) auf nur eine Person wird für eine Person eine Stornorechnung erstellt, für die zweite Person wird ein Einzelzimmer bzw. ein Einzelzimmerzuschlag berechnet.


6.3. Bei Umbuchungen von ASI vermittelten Reisen gelten die Umbuchungsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers. Zusätzlich erhebt ASI eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Buchung.


7. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung


7.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und ASI zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot von ASI annimmt.


7.1.1. Direktbuchung: Der Reisende kann direkt auf der Website von ASI eine Reise anfragen. Der Reisevertrag kommt mit Übermittlung der Buchungsbestätigung zustande.


7.1.2. Prüfung Verfügbarkeit: Muss ASI aufgrund der Anfrage des Reisenden eine Verfügbarkeit etc. überprüfen, so erhält der Reisende idF einen für 24 Stunden gültigen Reisevorschlag. Der Reisende kann dann auf Basis dieses Reisevorschlages diese Reise buchen (Anbot). Der Reisevertrag kommt auch in diesem Fall mit Übermittlung der ASI Buchungsbestätigung (Annahme) zustande. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für ASI und für den Reisenden.


7.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – sofort nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.


7.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des

Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.


7.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.2. oder 7.3. nicht nach, behält sich ASI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.


8. Pauschalreisevertrag


8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger

(z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.


8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse (auch E-Mail) rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende

den Reisevermittler oder ASI zu kontaktieren (vgl. 4.5.).


9. Ersatzperson


9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche

Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die konkrete Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht (bei gleichgeschlechtlich geteilten Zimmern), das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann ASI der Übertragung des Vertrages widersprechen. ASI ist innerhalb einer angemessenen Frist von 5 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.

Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- pro Person zu entrichten,

sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften ASI als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.


9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).


10. Preisänderungen vor Reisebeginn


10.1. ASI behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. ASI wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.


10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann ASI aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt ASI diese Verwaltungsausgaben.


10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.


11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn


11.1. ASI darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. ASI bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.


11.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.


11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen ASI gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen erheblich sind, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.


11.4. Ist ASI gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann Vorgaben des Reisenden, die von ASI ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG um mehr als 8 %, kann der Reisende -innerhalb einer von ASI festgelegten, angemessenen Frist den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder-der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese von ASI angeboten wird, oder -vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

ASI wird den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) informieren:

- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise

- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende ASI über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.


12. Reiseroute/Änderungen


12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Schnee, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans, Vulkanausbruch etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Bürgerkriegen, Aufständen, Streiks, Verkehrsunfällen, Unterbrechungen der Beförderungslinien, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder

vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich ASI gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen sofern möglich und sinnvoll.


12.2. ASI Guides sind – in der Regel – staatlich zertifizierte Bergführer oder nach den jeweiligen Destinationen vergleichbar ähnlich qualifizierte Personen. Den Anordnungen der Guides ist unbedingt Folge zu leisten. Reisende finden die Guide-Einteilung auf der Homepage unter www.asi.at/guides und am jeweils angegeben Reisetermin. Die Einteilung der Guides ist nicht verbindlich – Änderungen werden vorbehalten – und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund (ohne Anspruch auf Vollständigkeit z.B. Verfügbarkeit, Erkrankung, Teilnehmerzahl, Familienplanung etc.) ändern. Ein Anspruch des Reisenden auf einen bestimmten Guide besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.


12.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden, typischen Krankheitssymptomen den ASI Guide, die Agentur oder ASI Reisen unverzüglich zu verständigen – dies kann persönlich oder per Telefon (ASI Notrufnummer) oder schriftlich erfolgen.


13. Gewährleistung


13.1. Die Vertragsparteien sind sich einig und ist dies Geschäftsgrundlage, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die Leistungsträger und ASI Reisen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt vor Ort, sowie regional geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.


13.2. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt ASI die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat ASI jedenfalls eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der

Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten  Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) sowie die Art der Reise z.B.: Bergtour, Örtlichkeit und Gelände etc. notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Guide, bzw. wenn ein solcher nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, ist gegenüber dem

Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber ASI unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.


13.3. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen; Wartezeiten beim Ein- und Auschecken etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4.7.) zu tragen. Zu berücksichtigen ist, dass eine mangelhafte Ausrüstung grundsätzlich in die Sphäre des Reisenden fällt. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass für eine allfällige Behebung die destinationsbedingten, regionalen Eigenheiten z.B. ein anderes Zeitgefühl etc., zu berücksichtigen sind.


13.4. Behebt ASI innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und von ASI den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.


13.5. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet ASI dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten

Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension anstelle von All-inclusive), so gewährt ASI dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen, anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.


13.6. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt ASI die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.), nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12

PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG, auch ohne Beendigung des

Pauschalreisevertrags, zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt ASI in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden. 


13.7. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt ASI dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten vom Reisenden zu tragen.


13.8. Für den Fall, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Reisende das Anbot von ASI infolge Abbruchs der Reise auf Rückforderung nicht annimmt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Reisende. ASI übernimmt in einem solchen Fall nicht mehr die Kosten der Rückbeförderung bzw. fällt das Verbleiben in die Risikosphäre des Reisenden.


14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale


14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:


14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs 2 PRG).


14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.


14.1.3. Hat der Reisende zu einer ASI Eigenreise (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) einen ASI Flextarif hinzugebucht, ist ein kostenfreier Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt gelten die unter 15 genannten Entschädigungspauschalen.


14.1.4. Der Rücktritt ist gegenüber ASI – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.


15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale


15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr) vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber ASI schriftlich zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem schriftlich erklärt werden. Der Reisende muss den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) erklären.


15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

15.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40%

ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%

ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%

ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%

ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

Stornobedingungen für Schiffsreisen:

bis zum 84. Tag vor Reiseantritt 20%

ab dem 83. Tag vor Reiseantritt 30%

ab dem 41. Tag vor Reiseantritt 60%

ab dem 27. Tag vor Reiseantritt 80%

ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%


Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass für einzelne Angebote/Leistungen abweichende Stornobedingungen gelten. Diese werden bereits im Rahmen der Angebotsstellung und Reisebestätigung gesondert gekennzeichnet. Bei vermittelten Reisen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters (z.B. TUI Deutschland GmbH etc.) bzw. des jeweiligen Leistungsträgers (z.B. Airline).


16. No-show


16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reis ende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% des Reisepreises.


17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise


17.1. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn ASI aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).


17.2. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung von ASI dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

a. 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

b. 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

c. 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).


17.3. Tritt ASI gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet ASI dem Reisenden den Reisepreis, hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.


18. Rücktritt seitens ASI nach Beginn der Pauschalreise


18.1. ASI wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu

beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende ASI gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


18.2. Treten während der Reise außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auf, so kann ASI die Reise abbrechen bzw. die Reiseroute ändern. Weigert sich der Reisende im Falle des Abbruchs der Reise mit ASI zurückzureisen, so verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko sowie eigene Kosten.


19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden


19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.), nicht verfügbarer spezieller Ernährungswünsche oder geringerer Auswahl der Speisen (z.B. veganes oder vegetarisches Essen) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen,

Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten, Probleme mit Höhe und ausgesetzten Wegen, der Schwindelfreiheit oder Trittsicherheit und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind ASI nicht zuzurechnen.


19.2. Alle Reisen und Kurse werden von ASI gewissenhaft vorbereitet. ASI kann aber keine Garantie für Gipfel oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von ASI angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Daran sollten die Reisenden aber vor der Buchung denken und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. ASI ist sicher, dass die Reisenden dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Bike-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der von ASI eingesetzten Guides nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, sodass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergsteiger. Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekkingtouren) kann dabei die eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen von ASI führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend reduzierter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen

Wetterbedingungen. Auch in diesen Gebieten müssen aber lokale Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die ASI keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reisende eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Reisende Fragen zum Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, bitten wir sie, sich vor Abschluss des Reisevertrages mit ASI in Verbindung zu setzen.


19.3. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.


20. Haftung


20.1. Verletzen ASI oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die ASI aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist ASI dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.


20.2. ASI haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie 


20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 19.)


20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;


20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder


20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.


20.3. Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit denen ASI nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, haftet der Reisende, sofern ASI kein Verschulden trifft.


20.4. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Bergwandern, Abenteuerreise, Expeditionscharakter) haftet ASI nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb des Pflichtenbereiches von ASI geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung von ASI, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.


20.5. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, sowie Anweisungen und Anordnungen des Guides bzw. des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Kletterverbote durch naturschutzbedingte Einschränkungen bzw. Warnhinweisen, Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.


20.6. ASI haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.


20.7. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.).


20.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für ASI (vgl. § 12 Abs 4 PRG).


21. Geltendmachung von Ansprüchen


21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.


21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.


21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet in schriftlicher Form direkt bei ASI oder im Wege des Reisevermittlers schriftlich geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.


22. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr


22.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die ASI zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.


23. Auskunftserteilung an Dritte


23.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.


24. Reiseinsolvenzversicherung


Als Abwickler im Insolvenzfall des Veranstalters fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjilestr. 4, 1220 Wien, Tel. Nr. +43 1 317 25 00, Fax.Nr.+43 1 319 93 67). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen. Garant ist die Bank für Tirol und Vorarlberg

AG, Stadtforum, 6020 Innsbruck. (Bankgarantie Nr. 19922 v. 9.11.2000).


25. Allgemeines


Erfüllungsort ist Natters/Innsbruck. Es gilt das österreichische Recht und Ausschluss der Kollisionsnormen. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2018. Die Eintragung ins Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist unter der Eintragungsnummer 1998/0089 erfolgt. Sollte eine der obenstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.


Stand: November 2021


PRIOR TO 30TH NOVEMBER 2021 


AGB: Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbedingungen

Die Alpinschule Innsbruck GmbH (ASI) tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auf. Im Falle einer vermittelten Reiseleistung gelten die Reisebedingungen des vermittelten Leistungsträgers (Reiseveranstalter, Airlines, Hotels etc.). Im Besonderen wird darauf verwiesen, dass die in den Reiseausschreibungen genannten Voraussetzungen (Kondition, technische Kenntnisse zur Bewegung im Gelände und Ausrüstung) Bestandteil des Vertrages zwischen der ASI und dem Buchenden sind. Teilnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen damit rechnen, von einzelnen (oder allen) Wanderungen/Touren ausgeschlossen zu werden. Wir empfehlen (vor allem bei anspruchsvolleren Reisen) vorab einen Arzt zu konsultieren.

1.1. Buchung/Vertragsabschluss/Zahlungsbedingungen

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und ASI dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preise, Leistungen und Termin in der schriftlichen Bestätigung der ASI) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, die Inhalte der Reisebestätigung (Preise, Reisedatum, Leistungsinhalte etc.) von ASI innerhalb von drei Werktagen auf Richtigkeit zu prüfen. Erhebt der Kunden innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch, gilt dies als übereinstimmende Willenserklärung. Nach Erhalt Ihrer Buchungsbestätigung werden 20% des Reisepreises als Anzahlung sofort fällig, die Restzahlungen nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt. Bei verspätetem Zahlungseingang werden für erforderliche Expresszustellungen/Kurierdienste zusätzliche Kosten berechnet.

1.2. Umbuchung

Bei ASI Eigenreisen (Reiseveranstalter Alpinschule Innsbruck GmbH) ist eine Umbuchung bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Spätere Buchungsänderungen können nur mehr im Zuge einer Stornierung der bestehenden Buchung und einer Neubuchung vorgenommen werden. Bei Umbuchung einer von ASI veranstalteten Reise (ASI Eigenreise) auf eine andere bereits von ASI veröffentlichten Eigenreise (Preistoleranz bis 10% des ursprünglichen Reisepreises) verrechnet die ASI eine einmalige Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– pro Person. Fallen bei der Umbuchung zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern (z.B. bei Fluggesellschaften für nicht refundierbare Flugtickets, bei Kartenvermittlern für nicht erstattbare Eintrittskarten oder bei anderen Leistungsträgern für nicht kostenfrei stornierbare Leistungen) an, werden dem Kunden die effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in Rechnung gestellt. Bei Änderung einer Doppelzimmer-Buchung auf nur eine Person wird für eine Person eine Stornorechnung (s. Pkt. 6.1.3.) erstellt, für die zweite Person wird ein Einzelzimmer berechnet. Bei Umbuchungen von ASI vermittelten Reisen gelten die Umbuchungsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers. Zusätzlich erhebt ASI eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Buchung.

2. Vertragsinhalt, Informationen, Nebenleistungen

Über die normalen Informationspflichten (Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Einreisevorschriften) hinaus, hat die ASI in ausreichender Weise über die angebotenen Leistungen zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen in Katalog und anderen Ausschreibungen, sowie alle darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages. Werden bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen, sind diese schriftlich im Rahmen der Buchungsbestätigung festzuhalten.

3. Unsere Leistungen

Der Leistungsumfang ist aus den Beschreibungen in dem für den Reisezeitraum gültigen Detailprogramm sowie aus den Angaben der Reisebestätigungen ersichtlich. Bei allfälligen Widersprüchen gelten vorrangig die Angaben der Reisebestätigung. Die ASI behält sich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen auch nach Vertragsabschluss eine Änderung der ursprünglichen Angaben zu erklären. Der Charakter einer Trekking-, Erlebnis- oder Wanderreise verlangt bei bestimmten Gegebenheiten immer wieder Änderungen von der ursprünglichen Ausschreibung. Dies gilt insbesondere bei veränderten Straßen- bzw. Wegverhältnissen, Flugplanänderungen der Airlines, der Nichtverfügbarkeit von geplanten Unterkünften, bei Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür (z.B. Visum-Erteilung) u.a.. Die Ausschreibungen stellen den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den tatsächlichen Reiseablauf im Detail festzulegen. Ein Gewährleistungsanspruch bzw. eine Preisminderung aufgrund der genannten Erfordernisse einer Reiseverlaufsänderung besteht für den Kunden nicht.

4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

4.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch, sofern nicht aus genannten Gründen eine Reiseverlaufsänderung notwendig wurde. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm die ASI an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Kunde hat keinen Gewährleistungsanspruch, wenn er zusätzliche Leistungen zur ASI Pauschalreise in Eigenregie organisiert (z.B. Flüge, die aufgrund von Verspätungen/Ausfällen eine Teilnahme an der ASI Reise unmöglich machen bzw. zu zusätzlichen Kosten für den Kunden führen).

4.2. Schadenersatz

Verletzen die ASI oder ihre Gehilfen schuldhaft, die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so sind diese dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit die ASI für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet sie nur, wenn sie nicht beweist, dass diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (ausgenommen Personenschäden). Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft die ASI keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer sie hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und vor Abreise eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

4.2.1. Haftungsbeschränkung

Bei allen Reisen erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen Wanderers/Bergsteigers/Reisenden. Alle Wanderungen/Touren erfolgen auf eigenes Risiko. Ein erhebliches Maß an Umsicht wird von jedem Teilnehmer erwartet. Die ASI übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des aktiven Teils einer Reise ergeben. Dies wird vom Reiseteilnehmer durch stillschweigende Annahme der Buchungsbestätigung von ASI bestätigt. Die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an die Reiseteilnehmer, auf die in den Beschreibungen jeder Reise hingewiesen wird, sind ernst zu nehmen. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiver Reiseziele wird keine Gewährleistung übernommen. Es liegt in der Natur der Reisen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Buchenden bestehen bleiben. Zumutbare und sachlich gerechtfertigte Programmänderungen durch Witterungseinflüsse, sonstige Gefahren, sowie Konditions- und Trittsicherheitsmängel einzelner Gäste und Sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten.

4.2.2. Haftungsbeschränkung Vermittelte Leistungen

Wird die ASI als Vermittler tätig, erstreckt sich die Haftung von ASI auf die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers, sowie die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und die Ausfolgung der Reisedokumente, die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Kunden und umgekehrt. ASI haftet jedoch nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung. Verletzt ASI die ihm aus dem Vermittlungsvertrag obliegenden Pflichten, so ist sie dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn sie nicht beweist, dass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Vertragsverletzungen aufgrund minderen Verschuldens ist ASI dem Reisenden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

4.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten der ASI mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten der ASI, entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder die ASI direkt über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. ASI Berg- oder Wanderführer und/oder Leistungsträger sind berechtigt Mängelanzeigen entgegenzunehmen - sie sind aber nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Die Unterlassung der Mitteilung ändert nichts an den Gewährleistungsansprüchen. Sie kann dem Reisenden aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.

4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei ASI Flugpauschalreisen unter anderem nach dem Warschauer bzw. Montrealer Übereinkommen und deren Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Gesetz.

4.5. Verjährung

Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren.

5. Geltendmachung allfälliger Ansprüche

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei der ASI, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Ansprüche sollten innerhalb von 4 Wochen ab Reiseende geltend gemacht werden.

6. Rücktritt vom Vertrag

Der Kunde/Auftraggeber kann jederzeit ASI oder dem vermittelnden Reisebüro mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Aus Gründen der Eindeutigkeit muss dies schriftlich geschehen.

6.1. Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass die ASI gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden Fällen vor Reisebeginn zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung sowie eine gem. Abschnitt 7.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10% eine derartige Vertragsänderung. Die ASI ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern die ASI ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist sie diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

6.2. Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Bei der Buchung mehrerer Leistungen zu einem Gesamtpreis gilt als Zeitpunkt des Reiseantrittes jener des Antrittes der ersten Leistung. Der Kunde ist in allen nicht unter 6.1. genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Die Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Bei der Buchung mehrerer Leistungen zu einem Gesamtpreis gilt als Zeitpunkt des Reiseantrittes jener des Antrittes der ersten Leistung. Der Kunde ist in allen nicht unter 6.1. genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Die Stornobedingungen der ASI weichen von den ARB in der Fassung 1992 ab und betragen:

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40%

ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%

ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%

ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%

ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

Stornobedingungen für Schiffsreisen:

bis zum 84. Tag vor Reiseantritt 20%

ab dem 83. Tag vor Reiseantritt 30%

ab dem 41. Tag vor Reiseantritt 60%

ab dem 27. Tag vor Reiseantritt 80%

ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass für einzelne Angebote/Leistungen abweichende Stornobedingungen gelten. Diese werden bereits im Rahmen der Angebotsstellung und Reisebestätigung gesondert gekennzeichnet. Bei vermittelten Reisen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters (z.B. TUI Deutschland GmbH etc.) bzw. des jeweiligen Leistungsträgers (z.B. Airline). Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Reiseabbruch kein Anspruch auf die Rückerstattung einer Leistung besteht. Deshalb empfehlen wir eindringlich den Abschluss einer Reiseversicherung, die sowohl Storno-, Abbruch, Krankenrücktransport und Bergungskosten beinhaltet.

6.3. Rücktritt der ASI vor Antritt der Reise

6.3.1. Mindestteilnehmerzahl

Wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Reise zu folgenden Bedingungen vom Reiseveranstalter abgesagt werden:

bis 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

bis 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen,

bis 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als 2 Tage dauern

6.3.2. Höhere Gewalt

Die Stornierung der Reise erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählen Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, widrige Wetterbedingungen, Erkrankung des Berg- oder Wanderführers, sonstige Gründe, die eine Leistungsdurchführung unmöglich machen.

6.3.3. Rückerstattung

In den Fällen 6.3.1. u. 6.3.2. erhält der Kunde die geleistete Anzahlung innerhalb von 7 Werktagen rückerstattet. Ein Anspruch auf eine Verzinsung der Anzahlung besteht nicht.

6.4. Rücktritt u. Reiseänderungen der ASI nach Antritt der Reise

6.4.1. Ungebührliches Verhalten

Die ASI wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, der ASI gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für eine vorzeitige Rückreise, Übernachtungskosten, Mahlzeiten etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

6.4.2. Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung

Die ASI ist berechtigt eine Reise wegen der “Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung“ abzubrechen (z.B. bei widrigen Wetterbedingungen, Erkrankung eines Berg- oder Wanderführers, staatlichen Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, Epidemien, Naturkatastrophen usw.). Die Reiseteilnehmer haben Anspruch auf anteilige Erstattung der nicht angefallenen Aufwendungen der ASI, weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Reiseteilnehmern zu tragen.

6.4.3. Änderung Reiseverlauf

Die ASI ist ebenso berechtigt Reiseverläufe und Reiseinhalte zu verändern, auch zu kürzen, sofern es die Umstände erfordern. Gründe dafür könnten beispielsweise Kriege oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Naturkatastrophen, widrige Wetterbedingungen, Epidemien, aber auch Flugverspätungen bzw. Flugausfälle, Nichtverfügbarkeit von geplanten Unterkünften. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Kostenersatz ausgefallener Leistungen laut Leistungsbeschreibung.

7. Änderung des Vertrages

7.1. Preisänderung

Die ASI behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von ihrem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungs- bzw. der Aufenthaltskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein-/Ausschiffungsgebühren, Flughafen und Sicherheitsgebühren, Kerosinzuschläge, staatlich festgelegte Tarife, Permits, die Einführung bzw. Erhöhung von Steuern) oder Wechselkursänderungen. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10% ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr möglich (siehe Abschnitt Punkt 6.1.).

7.2. Leistungs- und Preisänderung nach Antritt der Reise

Bei Reiseänderungen, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, wie Streik, politischen Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, Wetterbedingungen, Flugabsagen bzw. Flugverspätungen, Nichtverfügbarkeit von geplanten Unterkünften etc. durchgeführt werden, behält sich ASI das Recht vor, anfallende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

8. Reiseinsolvenzversicherung

Als Abwickler im Insolvenzfall des Veranstalters fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjilestr. 4, 1220 Wien, Tel.Nr. +43 1 317 25 00, Fax.Nr.+43 1 319 93 67). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen. Garant ist die Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Stadtforum, 6020 Innsbruck, (Bankgarantie Nr. 19922 v. 9.11.2000).

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reisenden, sowie die Aufenthaltsorte werden an dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Reisenden haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung erwünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

10. Allgemeines

Erfüllungsort ist Natters/Innsbruck. Es gilt das österreichische Recht und Ausschluss der Kollisionsnormen. Alle Angaben entsprechen dem Stand September 2018. Die Eintragung ins Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist unter der Eintragungsnummer 1998/0089 erfolgt. Sollte eine der oben stehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.

Stand: Juni 2020

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Additional Services

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